(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Berlin-Oberspree e.V.". Er wurde am 21.05.1990 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 11 337 Nz eingetragen.
(2) Der Club hat seine Sportanlage in 12439 Berlin-Treptow, Bruno-Bürgel-Weg 53. Die Geschäftsstelle befindet sich im Clubhaus gleicher Anschrift.
(3) Für den Club gelten die Festlegungen des BGB, soweit sich aus der vorliegenden Satzung nicht etwas anderes ergibt. Insbesondere haftet für die Schulden des Clubs ausschließlich das Clubvermögen. Der Club ist Mitglied des Tennisverbandes Berlin Brandenburg e.V. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, den Tennissport auszuüben und zu fördern. Der Verein
fördert den Kinder-/ Jugend-/ Erwachsenen-/ Breiten-/ Wettkampf-/ Gesund-heits- und Seniorensport. Turniere und Freundschaftstreffen werden durchgeführt, an den Verbandspunktspielen und Turnieren im Rahmen des Tennisverbandes wird teilge-nommen. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wett-kämpfen teilzunehmen. Durch die Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung, dem gleichzeitigen Rückgang der Geburten wird nicht nur die Gesellschaft als Ganzes altern, sondern auch die Altersphase verlängert und vielfältiger. Dadurch geleitet, wer-den dazu ein Übungs- und Trainingsbetrieb für den Gesundheits- und Seniorensport entwickelt. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Club wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker sowie
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser sowie weltanschaulicher Toleranz.
(7) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, nach § 3 Nr. 26 a EStG, aus.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Der Club besteht aus: - aktiven und passiven Mitgliedern über 18 Jahren - aktiven und passiven jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (passive, Mitglieder die nicht am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen), - Ehrenmitgliedern.
(2) Dem Club kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Kinder können auf Antrag und mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters dem Club beitreten. (3) Alle Mitglieder über 16 Jahre sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine Beitrittserklärung in Schriftform unter Anerkennung der Vereinssatzung erworben. Der Antrag ist über ein Mitglied des Clubs an den Vorstand einzureichen. Zwei Mitglieder des Vorstands prüfen den Beitrittsantrag und schlagen dem Vorstand eine Entscheidung vor. Die
Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden und durch Aushang sowie persönliche Mitteilung an den Antragsteller wirksam. Gegen Ablehnungen ist ein Einspruch beim Clubbeirat möglich. Dessen Entscheidung ist nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
(2) Den Aufnahmeanträgen von Bürgern unter 16 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(3) Die Mitgliedskarte wird nur gegen Bezahlung des Beitrages ausgehändigt bzw. verlängert. Ohne Besitz einer gültigen Mitgliedskarte sind das Tennisspielen und die sonstige Ausübung der Mitgliederrechte nicht gestattet. Die Mitgliedskarte ist nicht übertragbar.
(4) Die Aufnahme erfolgt gegen die Entrichtung einer Aufnahmegebühr. Deren Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (Kündigung)
- Ausschluss
- Tod
(6) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand bis spätestens bis zum 1.11. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Beim Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vorstand auf Antrag auch eine Kündigung zu einem anderen Termin annehmen und über die Höhe der bis dahin zu entrichtenden Beiträge entscheiden. (7) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden wegen: a) Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) Zahlungsrückstandes zum Schluss des Geschäftsjahres trotz Mahnung, c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens, d) unehrenhafter Handlungen. Der Ausschlussantrag kann durch jedes Mitglied beim Vorstand unter Angabe von Gründen gestellt werden. In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich (eingeschrieben) zu laden. An der Verhandlung muss mindestens ein Vertreter des Clubbeirates teilnehmen. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich die Mehrheit des Vorstandes und des Clubbeirates dafür aussprechen. Der Bescheid über den Ausschluss ist unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliedersammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Clubs. Andere Ansprüche gegen den Club müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder können auf eigenen Wunsch im Clubbeirat mitarbeiten.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder (Einschränkung durch §3, Absatz 1 b) sind berechtigt, die Tennisanlage im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Ordnungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Entsprechend ihrer Spielstärke beteiligen sie sich an den Verbandspunktspielen.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet dazu, dem Zweck des Clubs dienlich zu sein, seine Interessen zu wahren sowie die Satzung anzuerkennen und diese durchzusetzen. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft aufgerufen.
(3) Die Mitglieder (außer Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge und gesonderter Umlagen beschließt die Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit. Umlagen dürfen nur bis zu 2/3 des jeweiligen Jahresbeitrages und nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Einnahmen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Detaillierte Regelungen über die Beitragspflicht und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den von der Mitgliederversammlung in der Art sowie dem Umfang beschlossenen und vom Vorstand organisierten Arbeitseinsätzen zur Pflege der gesamten Tennisanlage und des Clubhauses teilzunehmen.
§ 7 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung im Clubbeirat vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) schriftlicher Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Clubbeirat anzurufen.
(3) Über die Beschwerde des betroffenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Clubbeirat.
§ 8 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Clubbeirat d) die Revisionskommission
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung, die in der Regel jährlich zu Beginn des Kalenderjahres (1. Quartal) vom Vorstand einzuberufen ist. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher, in Textform, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung an die beim Vorstand hinterlegte oder an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse zu senden.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder über 16 Jahren dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher in Textform einzuladen.
(3) Die jährliche Hauptversammlung der Mitglieder ist zuständig für: - endgültige Festlegung der Tagesordnung - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Clubbeirates - Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission - Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Clubbeirates - Entlastung und Wahl der Revisionskommission
- Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen, Spenden und deren Fälligkeit - Festsetzung von Art und Umfang zusätzlicher Arbeitsleistungen der Mitglieder zum Erhalt und der Pflege der Tennisanlage und des Clubhauses - Bestätigung des Haushaltsplanes - Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Einspruch der Mitglieder gegen Ausschluss aus dem Club - Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.
(4) Die Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Mitglied beantragt wird. (5) Anträge können gestellt werden: a) von jedem Mitglied über 16 Jahre b) vom Vorstand c) vom Clubbeirat. (6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein. (7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. (8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung und Briefwahl sind nicht zulässig.
(3) Gewählt werden können alle über 16 Jahre alten Mitglieder des Clubs.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden c) dem Finanzvorstand d) dem Technischen Leiter e) dem Sportwart - Erwachsene f) dem Sportwart - Jugend und Kinde g) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Vorstand hat die Ziele und Aufgaben des Clubs so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht mehr als unvermeidbar verletzt werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen bzw. einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben zu betrauen. Dies ist durch Aushang im Clubhaus bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand kann für alle Mitglieder verbindliche Ordnungen erlassen.
(7) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende b) der Stellvertreter des Vorsitzenden c) der Finanz vorstand.
(8) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Club durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die unter b) und c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(9) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Die Aufgabenteilung im Vorstand wird durch Protokollbeschluss der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl vereinbart.
(10) Im Rahmen der unter (9) getroffenen Aufgabenteilung arbeiten die Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich.
(11) Vereinbarungen mit finanziellen Auswirkungen auf den Club, Kauf- und Verkaufshandlungen sowie Auftragserteilungen mit finanziellen Konsequenzen können nur durch den Vorsitzenden bzw. seine Vertreter entsprechend § 11 Ziffer 8 erfolgen.
(12) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre in folgender Reihenfolge gewählt: 1. Vorsitzender 2. Stellvertreter des Vorsitzenden 3. Finanzbeauftragter 4. Sportwart - Erwachsene 5. Sportwart - Jugend und Kinder 6. Schriftführer. Der Vorsitzende wird einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Der neugewählte Vorsitzende hat das erste Vorschlagsrecht für die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder. Diese können gemeinsam und offen gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(13) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Club für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
(14) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, dafür ein anderes Mitglied in den Vorstand zu berufen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist dieses Mitglied zur Wahl zu stellen.
§ 12 Der Clubbeirat
(1) Der Beirat besteht aus 3 aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wahl findet im Wechsel zur Wahl des Vorstandes statt. Die Mitglieder des Clubbeirates werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Beirat ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.(2) Der Beirat ist ein im Interesse der Mitglieder handelndes, den Vorstand in seiner Arbeit unterstützendes und beratendes Organ. Er gibt dem Vorstand Empfehlungen für die Entwicklung des Mitgliederbestandes und seiner Struktur die Beteiligung an den Verbandspunktspielen die Auswahl und den Einsatz von Mannschaftsführern die Veranstaltungen im Club die Art und den Umfang der zu leistenden Arbeiten zur Erhaltung der Tennisanlage und des Clubhauses. Der Beirat wählt einen Sprecher und führt seine regelmäßigen Beratungen in eigener Verantwortung durch. Er fasst Beschlüsse über seine Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und protokolliert diese. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder an der Beratung
teilnehmen. Die Einladungen zu Beiratstagungen müssen 10 Tage vor dem Beratungstermin in Textform erfolgen. Der Vorstand ist darüber zu informieren.
(3) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, beruft der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit ein anderes Mitglied. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist dieses Mitglied zur Wahl zu stellen.
(4) Der Beirat ist vom Vorstand einzuberufen, zur: a) Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, b) Beratung des Finanzplanes und der Beitragsordnung, c) Beratung von Anträgen zur Satzungsänderung, d) Beratung über die Berufung neuer Vorstandsmitglieder, e) Beratung über Anträge zum Ausschluss von Mitgliedern, f) Beratung von Eingaben, Einsprüchen und Beschwerden von Mitgliedern.
§13 Die Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine aus 2 Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören, bestehende Revisionskommission für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. (2) Die Revisionskommission hat die Aufgabe, die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und die Bücher sowie Belege einmal pro Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über die jährlich durchgeführten Revisionen ist dem Clubbeirat, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ein Bericht in Textform vorzulegen. (3) Die Revisionskommission beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzbeauftragten und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung des Clubs
(1) Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der in § 3 Buchstaben a) bis d) genannten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Für die Abwicklung der Auflösung gilt der Club als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) Forderungen des Clubs gegenüber Dritten geltend zu machen, b) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports.
(4) Ist der Club aufgelöst, hat der Vorstand die Beendigung der Abwicklung der Auflösung dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen sowie die Urkunde über die Registrierung zurückzugeben. Der Club ist im Vereinsregister löschen zu lassen. Über die Auflösung ist der zuständige Tennisverband zu informieren.